Geschäftsfreundebewirtung

Geschäftsfreundebewirtung
Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, aus betrieblicher Veranlassung.
- Aufwendungen für G. und die Bewirtung sind  Betriebsausgaben, ihre Abzugsfähigkeit ist seit 2004 auf 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen begrenzt. Voraussetzung für den Abzug ist, dass (1) die Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sind; (2) die Rechnung aufbewahrt und bestimmte zusätzliche Angaben zu Ort, Tag und Teilnehmern der Bewirtung gemacht werden müssen, (3) die Aufwendungen für die G. einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Der restliche, über 70 Prozent hinausgehende Teil der Aufwendungen bildet nicht-abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 V Nr.2 EStG).

Lexikon der Economics. 2013.

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